Mit dem Rücken zur Wand: Ablauf einer Unternehmensinsolvenz
Für Unternehmen in der Krise bleibt in den meisten Fällen nur der Gang zum Insolvenzgericht. Bestenfalls lässt sich mit einem solchen Verfahren der Fortbestand der Firma sichern. Wichtig: Ab einer gewissen finanziellen Notlage müssen die Verantwortlichen die Insolvenz beantragen, ansonsten droht eine Strafe wegen Insolvenzverschleppung.
Die Voraussetzungen und erste Schritte
Können Unternehmen aktuell oder in absehbarer Zeit die Forderungen von Gläubigern nicht mehr befriedigen, müssen sie ein Insolvenzverfahren beantragen. Bei einem personengeführten Unternehmen liegt das in der Verantwortung des Eigentümers. Bei einer GmbH kommt jeder Geschäftsführer infrage, bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter. Auch Gläubiger können einen Antrag stellen, Schuldner müssen in diesem Fall eine Stellungnahme abgeben. Für das Verfahren zuständig zeichnet sich das Insolvenzgericht, das örtliche Amtsgericht. Ein Richter prüft die Unterlagen auf drei Aspekte:
- Zuständigkeit
- Liegt tatsächlich einer der folgenden Gründe vor? Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung?
- Reicht das vorhandene Vermögen, um zumindest die Kosten für das Insolvenzverfahren zu bezahlen? Falls nicht, lehnt das Gericht die Eröffnung ab.
Der Fortgang des Verfahrens
Eröffnet das Gericht das Verfahren, setzt es einen Insolvenzverwalter ein. Dieser übernimmt in der Firma die Kontrolle und analysiert die wirtschaftlichen Verhältnisse. Durch den Eröffnungsbeschluss erhalten die Gläubiger die Aufforderung, ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Der Verwalter kann in der Zwischenzeit unternehmerische Entscheidungen fällen, etwa Entlassungen aussprechen. Auf einer Gläubigerversammlung informiert er über die wirtschaftliche Lage, die Ursachen für die schwierige Situation und die Zukunftsaussichten. Die Teilnehmer entscheiden dann, ob der Betrieb weitergeführt oder sofort stillgelegt werden soll. In der Regel kommt es dabei wesentlich auf die Einschätzung des Verwalters an. Bei einer Stilllegung beruft der Insolvenzverwalter einen Prüfungstermin ein und kontrolliert, welche Forderungen welche Priorität genießen. Im Anschluss wickelt er das Unternehmen ab, verkauft zum Beispiel Betriebsvermögen und verteilt das Geld. Bei einer beschlossenen Fortführung versucht er, die Firma zu sanieren. Nähere Informationen zur Unternehmenssanierung findet man auf jnp.de.
Insolvenzverwalter und Gläubigerversammlung entscheiden
Bei einem Insolvenzverfahren verlieren die Eigentümer die Entscheidungshoheit über ihre Firma. Es kommt auf die Beurteilung des Insolvenzverwalters sowie den Beschluss der Gläubigerversammlung an. Lässt sich der finanzielle Engpass mit hoher Wahrscheinlichkeit überwinden, spricht viel für eine Fortführung. Dann besteht eine gute Chance, dass alle einen Großteil oder gar das komplette ausstehende Geld erhalten. Bei trüben Aussichten kommt es dagegen meist zu einer sofortigen Stilllegung.
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