Versicherung muss nicht nur Geldzahlungen erstatten
Karlsruhe – Eine Reiserücktrittsversicherung springt auch ein, wenn Versicherte den Urlaub in einer Ferienwohnung wegen Krankheit nicht antreten können. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.
Die Versicherung muss zudem auch dann Leistungen erbringen, wenn wegen der Stornierung kein Geld fällig wird – sondern stattdessen zum Beispiel Gutschriften abgezogen werden.
In dem verhandelten Fall (Az.: IV ZR 161/16) ging es um eine Frau, die eine Ferienwohnung in der Schweiz wegen einer Erkrankung stornieren musste. Ihr verstorbener Mann war Aktionär einer Immobiliengesellschaft, die ihren Partnern anhand eines Punktesystems Urlaub in den eigenen Ferienanlagen ermöglichte. Dies nutzte die Klägerin. Bei der Stornierung wurden ihr dann allerdings sogenannte Wohnpunkte abgezogen. Außerdem musste sie eine Bearbeitungsgebühr zahlen. Insgesamt verlangte sie rund 680 Euro von der Versicherung.
Der BGH gab der Frau Recht und hob das Berufungsurteil auf. Der Versicherer müsse auch für Stornokosten aufkommen, die nicht aus Geldleistungen bestehen – in diesem Fall Wohnpunkte.
Fotocredits: Jens Büttner
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