Sportraum-Nutzung bei schwerem Seegang auf eigene Gefahr
Koblenz – Wer bei schwerem Seegang im Fitnessstudio eines Kreuzfahrtschiffes trainiert, handelt auf eigene Gefahr. Wenn der Passagier stürzt, muss die Reederei nicht für Schäden haften. Und sie muss auch nicht vor offensichtlichen Gefahren warnen. Das legte das Oberlandesgericht Koblenz fest.
In dem verhandelten Fall (Az.: 5 U 351/18), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet, ging es um eine Frau, die auf einem Kreuzfahrtschiff bei starkem Seegang trainierte. Als sie vom Laufband absteigen wollte, stürzte sie auf die linke Hüfte. Der Schiffsarzt stellte eine Zerrung am Oberschenkel sowie eine Schwellung fest. Bei einer späteren MRT-Untersuchung in der Heimat wurde eine Fraktur an der Hüfte und am rechten Kreuzbein festgestellt. Die Frau verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Kreuzfahrtgesellschaft. Diese hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und nicht ausreichend auf die Gefahr hingewiesen.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Richter argumentierten, der Sturz gehöre bei einem schwankenden Schiff zum allgemeinen Lebensrisiko. Dass sich Passagiere bei schwerem Seegang vorsichtig bewegen müssen, liege auf der Hand. Der Sturz hätte sich zudem überall an Bord ereignen können. Die Reederei sei nicht verpflichtet gewesen, auf das Sturzrisiko gesondert hinzuweisen. Die Nutzung des Fitnessstudios erfolgte auf eigene Gefahr.
Fotocredits: Oliver Berg
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