Nutzung des Fitnessstudios auf eigene Gefahr
Koblenz – Wer bei unruhiger See das Fitnessstudio eines Kreuzfahrtschiffs nutzt, sollte besonders vorsichtig sein. Denn nach einem Sturz dort haben Reisende nicht automatisch Anspruch auf Schadenersatz, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zeigt.
Die Nutzung des Fitnessstudios erfolgt vielmehr auf eigene Gefahr, berichtet die «Neue Juristische Wochenschrift» (Ausgabe 32/2018). Im verhandelten Fall ging es um eine Touristin, die ein Laufband im Fitnessstudio ihres Kreuzfahrtschiffes genutzt hatte. Als die Frau während sehr unruhiger See vom Laufband abstieg, stürzte sie und zog sich eine Oberschenkelzerrung und eine Schwellung zu.
Vom Veranstalter forderte sie Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen entgangener Reisefreude – und zwar mit der Begründung, der Veranstalter habe die Verkehrssicherungspflichten verletzt. Wegen des schweren Seegangs hätte man das Fitnessstudio sperren oder zumindest auf die Gefahren hinweisen müssen.
Die Klage wurde aber abgewiesen. Dass man sich auf einem Schiff bei schwerem Seegang vorsichtig bewegen muss, liege auf der Hand, befand das
OLG. Jeder Einzelne müsse dabei für sich entscheiden, welches Risiko er eingeht. Dass die Nutzung des Fitnessstudios auf eigene Gefahr erfolgt, sei eine Selbstverständlichkeit. Daher sei auch der geforderte Hinweis nicht nötig gewesen. Der Sturz habe zudem bei dem Wetter auch an jeder anderen Stelle des Schiffes passieren können (Az.: 5 U 351/18).
Fotocredits: Marijan Murat
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