In Ferienwohnung kein generelles Recht auf Haustier
Laufen – Ehe Haustierbesitzer eine Ferienwohnung mieten, müssen sie sich erkundigen, ob in der Unterkunft Haustiere erlaubt sind. Wenn auf der Buchungsseite der Unterkunft die Mitnahme von Haustieren weder ausdrücklich erlaubt noch verboten ist, ist Nachfragen Pflicht.
Sonst haben die Urlauber keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie die Ferienwohnung wegen ihres Haustieres nicht nutzen können. Das entschied das Amtsgericht Laufen (Az.: 2 C 618/16), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau eine Ferienwohnung für sich und ihre Familie gebucht. Weil sie bei der Anreise einen Hundewelpen dabei hatte, durfte sie die Wohnung nicht nutzen und musste andere Unterkünfte buchen. Sie klagte auf Schadenersatz. Ihre Begründung: Zum Zeitpunkt der Buchung habe es keinen Hinweis gegeben, dass man keine Haustiere mitnehmen dürfe. Zudem handele es sich um ein Wohnraummietverhältnis. Demnach dürfe man Haustiere nicht generell ausschließen. Das Gericht wies ihre Ansprüche zurück.
Zum einen handle es sich bei der Miete von Ferienwohnungen um Beherbergungs-, nicht um Wohnraummietverträge. Zum anderen spiele es in diesem Fall keine Rolle, dass der Vermieter auf seiner Webseite keine Angaben zur Haustiermitnahme gemacht hat. Die Frau, die den Hund bei der Buchung noch gar nicht besaß, hätte sich dazu rechtzeitig vor Vertragsabschluss erkundigen müssen.
Fotocredits: Julian Stratenschulte
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