Was Autofahrer an Halloween beachten müssen

Hamburg – Vielerorts steigen derzeit Halloween-Partys. Wer mit dem Auto dorthin fahren will, sollte beachten: Ein Kostüm am Steuer ist zwar grundsätzlich erlaubt. Aber nur wenn es nicht die Sicht oder das Gehör des Autofahrers behindert.

Das erläutert Rechtsanwältin Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Denn verhindert das Kostüm etwa beim Abbiegen den Blick nach hinten, ist das eine Ordnungswidrigkeit, wenn andere dadurch geschädigt, gefährdet oder behindert werden. Dann drohen Bußgelder von 10 bis 35 Euro. Wird jemand dabei verletzt, folgt in der Regel ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, und es droht eine Geldstrafe. So störe beispielsweise ein sperriges Outfit wie ein Kürbiskopf den Autofahrer erheblich. «Ob und wann tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt, ist immer eine Einzelfallentscheidung», sagt Andreas Hölzel vom ADAC.

Für Monsterfüße gilt: Wer privat mit ungeeigneten Schuhen fährt, verstößt zwar gegen keine gesetzliche Regelung, so Mielchen. Aber rutscht man damit beispielsweise vom Bremspedal, beginnt der Ärger: Werden dadurch andere geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt, drohen dem Fahrer neben der zivilrechtlichen Haftung für einen verursachten Schaden Bußgelder und Strafen.

Für Masken und Schminke gilt: Im deutschen Recht gibt es keine Vorschrift, die besagt, dass ein Fahrer erkennbar sein muss, so Mielchen. Sie schränkt aber ein, dass der Autohalter mit der Auflage eines Fahrtenbuchs rechnen müsse. Das gilt etwa dann, wenn der Fahrer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, aufgrund der Verkleidung nicht ermittelt werden kann und das Verfahren eingestellt werden muss.

«Sperrige Kostüme und Masken sollte man am besten erst nach der Fahrt anziehen», rät Hölzel.

Fotocredits: Peter Foley
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(dpa)