Wann ein Ehevertrag wirklich lohnt

Berlin – Zwei haben sich gesucht und gefunden. Alles passt perfekt, die Liebe soll mit einer Hochzeit gekrönt werden. Doch trotz der Gewissheit, mit dem oder der Richtigen zusammen zu sein, brennt dem einen das Thema Ehevertrag auf den Nägeln.

Viele trauen sich indes nicht, mit dem anderen darüber zu sprechen – aus Angst den Partner vor den Kopf zu stoßen. Paare sollten an dieser Stelle allerdings mehr Mut haben, findet Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht aus Berlin. Denn ein Ehevertrag kann letztendlich sogar für mehr Vertrauen sorgen. «Es ist besser, wenn ein Paar in guten Zeiten festlegt, wie sie sich im Falle eines Scheiterns der Ehe finanziell einigen, als wenn das in schlechten Zeiten mit viel Streit geschieht», erklärt Becker, die in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein tätig ist.

Ein Ehevertrag bietet sich vor allem an, wenn einer im Gegensatz zum anderen über ein großes Vermögen verfügt oder Unternehmer ist. Dann kann verhindert werden, dass im Falle einer Scheidung der andere zu stark vom Geld oder vom Betriebsvermögen des anderen profitiert.

Ein Ehevertrag muss immer von einem Notar beurkundet werden, um rechtsgültig zu sein. «Viele machen sich aber von dem Dokument völlig falsche Vorstellungen», sagt der Bonner Notar Michael Uerlings. Ein Ehevertrag ist nach seinen Angaben immer eine individuelle Angelegenheit, Vordrucke oder ähnliches existieren nicht.

Entscheidet sich ein Paar für einen Ehevertrag, sollten sich beide im Vorfeld umfassend beraten lassen. Ansprechpartner sind neben Notaren auch Fachanwälte für Familienrecht. Drei Aspekte sind beim Ehevertrag wichtig: der Zugewinn, der Unterhalt und der Versorgungsausgleich. «Der Hausrat wird nach allen Erfahrungen, wenn überhaupt, dann eher selten im Ehevertrag aufgelistet», merkt Becker an.

Haben Eheleute keinen Ehevertrag, leben sie in einer Zugewinngemeinschaft. «Sie basiert auf traditionellen Vorstellungen von der Ehe», erläutert Eugenié Zobel-Kowalski von der Stiftung Warentest in Berlin. Ein Partner arbeitet, der andere nicht – er oder sie versorgt Haushalt wie Kinder.

Deswegen kann er oder sie im Gegensatz zum anderen auch kein Vermögen aufbauen. Also muss es ein Ausgleich der erzielten Gewinne geben, falls die Ehe durch Scheidung oder Tod eines Partners endet. «Der Zugewinn wird ermittelt, indem das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung mit demjenigen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags verglichen wird», so Zobel-Kowalski.

Hat dann einer der Partner mehr erwirtschaftet als der andere, muss es einen Ausgleich geben – und zwar die Hälfte der Differenz des Erwirtschafteten. Paare mit einem Ehevertrag können eine andere Ausgleichsquote vereinbaren, etwa statt der Hälfte ein Viertel.

«Der Anspruch auf einen Zugewinnausgleich kann auch auf eine bestimmte Summe begrenzt werden», erklärt Becker. Ist einer der Partner Unternehmer, besteht die Möglichkeit festzulegen, dass das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, damit die Firma bei einem Ehe-Aus womöglich nicht in die Insolvenz schlittert.

Stichwort Unterhalt: Laut Gesetz steht einem Partner, der etwa aufgrund der Kindererziehung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, im Fall einer Scheidung einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Geld verdienenden Partner zu. In einem Ehevertrag kann das ausgeschlossen oder erweitert werden.

«Möglich ist etwa auch, bei sehr hohen Einkünften eines Partners den Unterhaltsanspruch zu deckeln», sagt Becker. Im Ehevertrag können auch in Sachen Versorgungsausgleich Änderungen vorgenommen werden. Hierbei geht es um Rentenanwartschaften. Arbeitet ein Partner und der andere nicht oder nur in Teilzeit, muss es ohne Ehevertrag einen Ausgleich der Rentenanwartschaften geben.

Fotocredits: Martin Gerten,Sebastian Schröder,Eva Becker,Stiftung Warentest
(dpa/tmn)

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(dpa)