Steuerbefreiung bei eigens genutzter Erbimmobilie
Berlin – Normalerweise ist für vererbte Immobilien eine Steuer zu entrichten. Es gibt aber auch Ausnahmen. So können Ehegatten das Familienwohnheim steuerfrei erben, wenn sie dort weiter wohnen.
«Entschließt sich der Erbe hingegen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall, das Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzen zu wollen, so wird die Steuerbefreiung versagt», so Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. «Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn zwingende Gründe für den Auszug vorliegen.» Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der überlebende Ehegatte selbst nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, weil er pflegebedürftig wird.
Psychische Gründe lassen die Finanzgerichte hingegen oft nicht gelten. Das Finanzgericht Hessen hat in einem Urteil klargestellt, dass gesundheitliche Probleme nur dann als zwingende Gründe anzuerkennen sind, wenn dadurch die Haushaltsführung im Familienheim unmöglich ist (Az.: 1 K 877/15). In dem Fall erbte die Ehefrau das Familienwohnheim. Nach dem Tod ihres Ehemanns blieb sie in der ehemals gemeinsamen Wohnung, verkaufte sie aber ein Jahr später. In der Erbschaftsteuererklärung machte die Ehefrau die Steuerbefreiung für das Familienheim geltend und verwies darauf, dass ihr eine Weiternutzung aus psychischen Gründen ausgeschlossen sei. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab.
Auch das Finanzgericht folgte dieser Auffassung, da keine zwingenden Gründe festgestellt werden konnten. Die Ehefrau habe trotz ihres Gesundheitszustandes das Familienheim noch fast ein Jahr bewohnt und den Haushalt eigenständig geführt, um in dieser Zeit eine ihrer Vorstellungen entsprechende Wohnmöglichkeit zu finden, so die Finanzrichter.
Fotocredits: Kai Remmers
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