Sterbegeldversicherung zählt zu Schonvermögen

Gießen – Wer wenig Rente bezieht, kann Anspruch auf eine staatliche Aufstockung haben. Zunächst müssen aber andere Vermögenswerte herangezogen werden. Eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall gehört jedoch nicht dazu.

Ist der Zweck der Vorsorge genau festgelegt, ist es eine unzumutbare Härte, diese Vorsorge einsetzen zu müssen. Das erläutert die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Gießen.

Der Fall: Wegen ihrer geringen Rente erhielt eine 68 Jahre alte Frau monatlich rund 150 Euro ergänzende Grundsicherungsleistungen. Bei ihrem Antrag auf Weitergewährung wies die Rentnerin auf eine Sterbegeldversicherung hin. Der Wert betrug etwa 4200 Euro, die Auszahlungssumme bei Auflösung rund 3000 Euro. Das Land meinte, es komme nicht darauf an, dass die Versicherung als Sterbegeldversicherung bezeichnet sei. Diese Versicherung sei verwertbares Vermögen. Daher lehnte es die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen ab.

Das Urteil (Az.: S 18 SO 108/14): Die Klage der Frau war erfolgreich. Zwar muss zunächst das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden. Eine Ausnahme gilt nur für ein Schonvermögen oder wenn dies eine Härte bedeuten würde. Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden sind, würden durch die Härteregelung geschützt. Diese sei gerechtfertigt, wenn sichergestellt sei, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten verwendet wird. Dies sei bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall. Im Übrigen hielt das Gericht die Verwertung der Sterbeversicherung für offensichtlich unwirtschaftlich.

Fotocredits: Frank Leonhardt
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(dpa)