Geschmacksmuster anmelden: Schutzwall gegen den Ideen-Klau
Über Geschmack lässt sich bekanntlich nicht streiten. Über Geschmacksmuster dagegen sehr intensiv. So heißen Designs auf der Ebene der Europäischen Union, und ihre Bedeutung ist immens: Jedes Unternehmen muss darauf achten, dass seine Produkte einzigartig sind und von niemandem kopiert werden. Um den bestmöglichen Schutz zu haben, muss der Urheber ein Geschmacksmuster anmelden.
Geschmacksmuster nicht nur halbherzig verteidigen
Keine Lust auf Bürokratie? Es geht auch ohne die Anmeldung eines Geschmacksmusters, das aber will wohl überlegt sein. Durch die sogenannte Offenbarung kann das Geschmacksmuster beispielsweise auf einer Messe dem Fachpublikum präsentiert werden. Nicht ausreichend sei dagegen in der Regel die Veröffentlichung im Internet, heißt es auf der Seite http://bbs-law.de/geschmacksmuster/. Das nicht eingetragene Design genießt darüber hinaus lediglich einen beschränkten Schutz: Der Urheber darf nur Nachahmungen verbieten und zwar böswillige, die in Kenntnis des anderen Designs entstanden sind. Das muss in einem Prozess derjenige beweisen, der sich auf ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster beruft. Und noch ein Nachteil: Der Schutz ist auf drei Jahre beschränkt.
Neuheit und Eigenart sind entscheidend
Wer ein Geschmacksmuster anmelden will, kann dieses dagegen bis zu 25 Jahre schützen – alle fünf Jahre steht eine gebührenpflichtige Verlängerung an. Die Anmeldung kann über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgen, gilt allerdings nur für Deutschland. Den EU-weiten Schutz regelt die Verordnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die seit Dezember 2001 in Kraft ist. Das DPMA leitet Anträge weiter, oder diese werden direkt bei der zuständigen Stelle eingereicht: dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im spanischen Alicante. Ein Geschmacksmuster schützt die Erscheinung eines Produktes, und das ist ein sehr weit gefasster Begriff. Das Design eines Erzeugnisses kann ebenso erfasst sein wie die Verpackung, grafische Symbole oder Schrifttypen. Entscheidend sind die Neuheit und die Eigenart des Geschmacksmusters. Wichtig dabei: Genau diese Punkte überprüfen die Behörden auf Bundes- wie auf EU-Ebene nicht, wenn Urheber ein Geschmacksmuster anmelden. Diese sind selbst verantwortlich – und wenn dabei Fehler passieren, kann es teuer werden. Wer für sich ältere Rechte in Anspruch nimmt, kann das Geschmacksmuster angreifen und für nichtig erklären lassen. Denn das ist klar geregelt: Ein eingetragenes Geschmacksmuster berechtigt den Inhaber, jedem anderen die Nutzung zu verbieten.
Bildquelle: Thinkstock, 185437096, iStock, Bet_Noire
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