Ersatznacherbe muss Grundstücksverkauf nicht zustimmen

Hamm – Testierende können anordnen, dass das eigene Vermögen zunächst auf sogenannte Vorerben und nach deren Tod auf sogenannte Nacherben übergeht. In diesem Fall können die Vorerben nur mit Zustimmung der Nacherben über Nachlassgegenstände wie Grundstücke verfügen.

Doch wie gelingt eine Verfügung, wenn der Erblasser auch Ersatznacherben bestimmt hat? Mit einem solchen Fall musste sich das Oberlandgericht (OLG) Hamm befassen (AZ: 15 W 594/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall vererbte der Erblasser mehrere Grundstücke an zwei Vorerben. Nach deren Tod sollten zwei Nacherben erben. Für den Fall, dass diese dann bereits verstorben sein sollten, sollten wiederum deren Abkömmlinge erben: Sie waren sogenannte Ersatznacherben. Nach dem Tod des Erblassers wurde diese Regelung in die Grundbücher der Grundstücke eingetragen. Die Vorerben wollten die Grundstücke veräußern. Die Nacherben stimmten zu, dass die Nacherbenvermerke aus den Grundbüchern gelöscht werden. Das Grundbuchamt lehnte dies ab und verlangte zusätzlich die Zustimmung der Abkömmlinge der Nacherben.

Zu Unrecht, entscheiden die Richter: Eine Löschung von Nacherbenvermerken ist möglich, wenn entweder die Zustimmung aller potentiell Betroffenen vorgelegt wird oder der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches geführt wird. Zu den Betroffenen zählen auch die Ersatznacherben; sie müssten also zustimmen, um die erste Voraussetzung zu erfüllen. Eine Löschung ist aber ohne deren Zustimmung auf dem zweiten Weg möglich; denn die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist im Hinblick auf den Nacherbenvermerk nachgewiesen: Vor- und Nacherben können über einzelne Nachlassgegenstände ohne Mitwirkung des Ersatznacherben verfügen.

Fotocredits: Patrick Pleul
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(dpa)