Erbe hat außerordentliches Kündigungsrecht für Wohnung

Koblenz – Wenn jemand stirbt, läuft der Mietvertrag für seine Wohnung oder sein Haus zunächst weiter. Die Erben haben jedoch die Möglichkeit, außerordentlich innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Todesfall mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen (BGB, Paragraf 564).

Dieses Recht hat aber auch der Vermieter. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Koblenz hin. Die Kündigung sollte stets schriftlich erfolgen. Ohne eine Kündigung treten im Regelfall die Haushaltsangehörigen oder die Erben entsprechend einer Rangfolge in den Mietvertrag ein.

Fotocredits: Sebastian Willnow
(dpa/tmn)Similar Posts:

(dpa)