Bestattungswünsche gehören nicht ins Testament
Königswinter – Bestattungswünsche gehören nicht ins Testament. Das Dokument regelt zwar den Nachlass, wird aber in der Regel erst Wochen nach dem Tod eröffnet – und somit meist erst nach der Beerdigung. Darauf weist Aeternitas hin, eine Verbraucherinitiative für Bestattungsfragen.
Das gilt, obwohl manche Fragen zur Bestattung mit dem Nachlass beziehungsweise den darin genannten Erben zusammenhängen. So sind die Erben etwa gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten für eine Bestattung zu tragen.
Wer sichergehen will, dass die eignen Bestattungswünsche berücksichtigt werden, sollte sie zu Lebzeiten schriftlich festhalten. Damit könne man auch seine Angehörigen entlasten – im Trauerfall ist den Hinterbliebenen dann klarer, wie beispielsweise die Trauerfeier ablaufen soll. Wichtig: In dem Dokument sollte man auch festhalten, wer nach dem eigenen Tod die Wünsche umsetzen soll.
Fotocredits: Patrick Seeger
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