Nach «Friederike»: Tipps für Haus, Auto, Job und Reisen
Berlin/München (dpa/tmn) – «Friederike» ist über das Land gefegt – es war der heftigste Sturm seit dem Jahr 2007. Ein Überblick zeigt, was Auto- und Hausbesitzer sowie Bahnfahrgäste beachten müssen.
Welche Versicherung zahlt bei Sturmschäden?
Sturmschäden am Haus sind in der Regel über die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung abgesichert. Voraussetzung ist, dass der Sturm tatsächlich die Ursache des Schadens ist. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin.
Die Gebäudeversicherung zahlt zum Beispiel bei abgedeckten Dächern, zerstörten Schornsteinen oder Schäden durch umgefallene Bäume. Sie kommt auch für Folgeschäden auf, wenn Regen durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster eindringt – aber nur für Schäden am Haus selbst. Für bewegliche Gegenstände ist die Hausratversicherung zuständig – sie kommt etwa für Möbel auf, die infolge des Sturms nass und unbrauchbar geworden sind.
Betroffene melden sich am besten schnellstmöglich bei ihrer Versicherung. Grundsätzlich reicht ein Anruf, zur Sicherheit rät der BdV aber zu einem Einschreiben mit Rückschein. Zur Dokumentation der Schäden sollten Versicherte Fotos machen und Zeugen benennen. Wichtig ist: Ohne Rücksprache beheben Betroffene die Schäden besser nicht. Die Versicherung muss sie durch eigene Gutachter bestimmen können.
Es kann sich lohnen, kleinere Schäden am Haus nach einem Sturm selbst zu tragen. Denn eine Versicherung kann den Vertrag auch kündigen, wenn Kunden immer wieder Schäden melden.
Und wenn der Sturm mein Auto beschädigt hat?
Schäden durch Unwetter am Auto sollten Besitzer umgehend ihrer Kfz-Teilkaskoversicherung melden. Oft müssen sie die Meldung durch Angaben des Wetteramtes ergänzen, erläutert der ADAC. Denn der Wind muss zum Zeitpunkt der Beschädigung mindestens die Windstärke acht gehabt haben. Ohne Absprache mit dem Versicherer sollten Fahrer allerdings keinen Gutachter bestellen oder den Schaden reparieren lassen – sonst bleiben sie unter Umständen auf den Kosten sitzen.
Bei Schäden durch herunterfallende Äste oder Dachziegel ist in jedem Fall die Teilkaskoversicherung der richtige Ansprechpartner. Denn hier findet in der Regel keine Rückstufung statt. Zudem ist die Selbstbeteiligung meist geringer. Fährt der Wagen hingegen gegen einen Baum, der bereits länger auf der Straße liegt, müssen sich Versicherte – falls vorhanden – an ihre Vollkaskoversicherung wenden.
Was ist, wenn ich meine Reise mit der Bahn nicht antreten konnte?
Nach
Angaben der Bahn behalten alle Fahrkarten für vom Sturm betroffene Strecken ihre Gültigkeit. Sie können kostenfrei erstattet oder bis eine Woche nach Ende der Störung flexibel genutzt werden. Dies gelte auch für zuggebundene Fahrscheine. Sitzplatzreservierungen können umgetauscht werden. Eine Übersicht mit betroffenen Strecken gibt es auf online auf der
Website der Bahn.
Hat sich ein Zug wegen des Unwetters erheblich verspätet, muss die Bahn einen Teil des Ticketpreises erstatten. 25 Prozent des Preises gibt es ab 60 Minuten Verspätung, 50 Prozent ab 120 Minuten. Entscheidend ist die Ankunftszeit am Zielort. Die Bahn hat für Kunden unter 08000/99 66 33 eine kostenlose Sonderhotline eingerichtet.
Was ist, wenn ich als Bahnkunde unterwegs gestrandet bin?
Die Deutsche Bahn erstattet Reisenden, die wegen des Sturms «Friederike» gestrandet sind, die Kosten für nötige Übernachtungen. Das gilt, sofern die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag unmöglich oder unzumutbar ist. Das schreiben die Fahrgastrechte der Bahn vor. Alternativ ersetzt die Bahn die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel in Höhe von maximal 80 Euro, wie das Unternehmen erklärt. Organisiert die Bahn ein anderes Verkehrsmittel oder eine Übernachtungsmöglichkeit, so hat dies Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative.
Und was gilt bei Flügen?
Anders als bei der Bahn können Flugreisende bei einem Sturm nicht unbedingt auf eine Entschädigung für Ausfälle und Verspätungen hoffen. Denn ein starkes Unwetter kann als außergewöhnlicher Umstand gelten – wodurch der Anspruch entfällt. Das gilt aber keineswegs pauschal. Eine Fluggesellschaft muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Verspätungen dennoch zu vermeiden. Was genau hier jedoch angemessen ist, beschäftigt regelmäßig die Gerichte.
Nach einer Verspätung oder einem Flugausfall sollten sich Betroffene zunächst an die Fluggesellschaft wenden. Kommt keine befriedigende Antwort, bietet sich eine Beschwerde bei der
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) an. Für Fluggesellschaften aus Deutschland gibt es außerdem die
Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesjustizamt. Die Stellen prüfen kostenlos, ob der Kunde einen Erstattungsanspruch hat.
Darf ich zu Hause bei meinem Kind bleiben, wenn die Schule ausfällt?
Nicht ohne weiteres. Anders als bei anderen Notfällen, einem kranken Kind oder einem Todesfall in der Familie etwa, ist das eher keine Notsituation im Sinne des Gesetzes, sagt Peter Groll, Fachanwalt für Arbeitsrecht. In so einem Fall dürfen Eltern bis zu fünf Tage fehlen, bekommen aber trotzdem ihren Lohn. Ein Schulausfall wegen Sturm, Eis und Schnee oder aus anderen Gründen zählt aber nicht dazu.
Stattdessen müssen Eltern also Urlaub nehmen, wenn ihre Kinder nach Hause geschickt werden. Oder sie finden mit ihrem Chef eine andere Lösung – das Nacharbeiten an einem anderen Tag oder ein spontanes Homeoffice zum Beispiel. Kommen sie dagegen einfach nicht zur Arbeit, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Fotocredits: Hauke-Christian DittrichSimilar Posts:
(dpa)