Gesetzliche Gewährleistung bei Gebrauchtwagen ergänzen
Hamburg – Wer bei einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung. Die sogenannte Sachmangelhaftung gilt in der Regel für zwei Jahre ab Übergabe.
«Sie verpflichtet den Verkäufer hinsichtlich aller am Fahrzeug vor Übergabe vorhandenen Sach- und Rechtsmängel», erklärt Rechtsanwältin Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Bei gebrauchten Autos kann sie auf höchstens ein Jahr verkürzt werden, bei Neuwagen gar nicht. «Nur gegenüber Unternehmern kann die Haftung ganz ausgeschlossen werden», so Mielchen. Innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe geht das Gesetz davon aus, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war. Es sei denn, der Händler kann nachweisen, dass der Schaden erst danach entstanden ist. Alters-, laufleistung- und typgemäßer Verschleiß sind hier aber ausgenommen. «Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Kunde hingegen beweisen, dass der Gegenstand schon vorher mangelhaft war», erklärt Mielchen. Das könne bei einem Rechtsstreit etwa durch ein Gutachten erfolgen.
Um Schäden abzudecken, die nach der Übergabe entstehen, können Kunden eine Gebrauchtwagengarantie abschließen. Die Garantie ist ein rein vertraglicher Anspruch: «Entweder ist sie bereits im Kaufpreis enthalten, oder sie muss bei Abschluss gesondert bezahlt werden», so Mielchen. Ihr Umfang kommt auf den Einzelfall an.
Oftmals läuft sie über ein Jahr und umfasst explizit nur die in den Bedingungen aufgeführten Teile oder Baugruppen. Sie könne aber auch sehr großzügig angelegt sein und zum Beispiel sogar Verschleißteile umfassen. Den Vertrag schließt der Käufer oft direkt mit dem Händler ab, der sich seinerseits über einen Garantieversicherer abdeckt. Andere schließen direkt bei diesen Anbietern ab.
Fotocredits: Armin Weigel
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