BGH klärt Mietstreit um Schönheitsreparaturen
Karlsruhe – Ein Umzug bedeutet meistens Stress und angespannte Nerven. Gerade bei der Übergabe der alten Wohnung haben viele ein ungutes Gefühl – hoffentlich ist dem Vermieter alles hübsch genug.
Aber muss ich überhaupt renovieren? Die obersten Zivilrichter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden diese Frage nun in einem besonders vertrackten Fall (Az. VIII ZR 277/16).
Worum geht es?
Der Mieter hatte seine Wohnung im niedersächsischen Celle vor dem Auszug selbst gestrichen. Dazu hatte ihn die vermietende Wohnungsbaugenossenschaft aufgefordert. Der waren die Decken und Wände allerdings zu streifig – sie ließ für knapp 800 Euro einen Maler kommen. Bezahlen soll das der Mieter, aber er weigert sich.
Wie urteilte der BGH?
Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von
Mietern bei Schönheitsreparaturen. Sie müssen eine unrenoviert
übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie
das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben. Das haben die
obersten Zivilrichter nun in Karlsruhe entschieden. Eine
solche Vereinbarung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von
Mieter und Vermieter im Mietvertrag, hieß es.
Wie wurde das Urteil begründet?
Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter
nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn
dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er diese
womöglich schöner hinterlassen, als er sie vorgefunden hat.
Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Mit dem neuen
Urteil in einem Streit aus Celle (Niedersachsen) ist klargestellt,
dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.
Schönheitsreparaturen – was bedeutet das?
Vereinfacht gesagt sind das alle Malerarbeiten in der Wohnung, also eben das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, aber auch das Lackieren von Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen. Das muss nicht unbedingt ein Handwerker erledigen. Solange der Mieter «fachgerecht» arbeitet, kann er auch selbst zum Pinsel greifen.
Warum ging der Fall nach Karlsruhe?
Der Knackpunkt ist eine Vereinbarung mit der Vormieterin. Von ihr hatte der Mann den Teppichboden und die Einbauküche übernommen und dafür 390 Euro gezahlt. Im Übergabeprotokoll ist festgehalten, dass er «Renovierungsarbeiten u. Tebo» übernimmt. Darauf pocht die Genossenschaft – der Mieter habe sich den deutlich teureren Teppichboden («Tebo») mit seiner Zusage zu renovieren erkauft. Der BGH klärt nun erstmals, welche Rolle so eine Vereinbarung spielt.
Fotocredits: Caroline Seidel
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