Personalrat – die Beschäftigtenvertretung im öffentlichen Dienst
Anders als in privatwirtschaftlichen Unternehmen gibt es im öffentlichen Dienst keinen Betriebsrat. Hier wird die Vertretung der Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte und Beamte) gegenüber den Führungskräften vom Personalrat übernommen. Die dabei anstehenden Aufgaben sowie die Rechte und Pflichten sind mit denen eines Betriebsrats allerdings vergleichbar.
Am Anfang steht die Personalratswahl
Damit ein Personalrat seine Tätigkeit aufnehmen kann, muss er zunächst förmlich gewählt werden. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Zahl der künftigen Personalratsmitglieder nach der Größe der jeweiligen Dienststelle bemisst. Nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) besteht der Personalrat in kleineren Behörden mit 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus nur einem Mitglied. Bei mittelgroßen Behörden (151 bis 300 Beschäftigte) sind sieben Mitglieder zu wählen und bei großen Dienststellen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 601 und 1.000 gehörem dem Personalrat elf Mitglieder an. Die Höchstzahl der Personalratsmitglieder beträgt in jedem Fall 31. Zudem sind die Personalratsmitglieder nach der Quote der einzelnen Beschäftigtengruppen (Arbeiter, Angestellte und Beamte) zu bilden und müssen selbst aus der jeweiligen Gruppe stammen.
Bei Entscheidungen der Behördenleitung mitwirken
Zu den Hauptaufgaben des Personalrats gehört die Mitwirkung bei Entscheidungen der Behördenleitung. Klassische Fälle sind etwa Neueinstellungen, Beförderungen von Beamten sowie Höhergruppierungen von Angestellten. Auch bei der Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren hat der Personalrat in aller Regel ein Mitspracherecht. Gleiches gilt für die Regelung der Arbeitszeit sowie für Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Hinzu kommt die Aufgabe, Beschäftigte über Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung (beispielsweise hinsichtlich der Besoldung oder des Urlaubsanspruches) zu informieren. Und nicht zuletzt hat sich der Personalrat auch mit einer Reform von Verwaltungsstrukturen auseinanderzusetzen und – wenn nötig – zu versuchen, die Folgen anstehender Privatisierungsmaßnahmen abzumildern.
Nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten
Ein Personalrat besitzt nicht nur vielfältige Rechte bei der Mitgestaltung der behördlichen Personalpolitik, sondern ist auch verpflichtet, sich an bestimmten Entscheidungen zu beteiligen. So muss er zum Beispiel innerhalb genau definierter Fristen zu einer beabsichtigten Beförderung Stellung nehmen und dem Vorschlag der Behördenleitung entweder zustimmen oder diesen – mit einer entsprechenden Begründung versehen – zurückweisen. Unter Umständen kann der örtliche Personalrat auch verpflichtet sein, den übergeordneten Haupt- oder Gesamtpersonalrat in seine Entscheidungen einzubeziehen. Dies ist oft dann nötig, wenn es sich um Belange von großer Bedeutung handelt oder grundsätzliche Fragen zu klären sind.
Politisch unabhängig bleiben!
Ein guter Personalrat wird alles daransetzen, sich bei seinen Entscheidungen allein von den gesetzlichen Vorgaben sowie von der allgemeinen Fürsorge leiten zu lassen. Eine zu große Loyalität gegenüber der Behördenleitung kann ebenso gefährlich sein wie eine politische Beeinflussung durch die Gewerkschaften. Vor allem bei Themen wie der Gleichstellung, bei Genderfragen oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte jedes Personalratsmitglied ausschließlich seinem Gewissen folgen und sich nicht für bestimmte Zwecke instrumentalisieren lassen. Mit einem klaren Blick auf das wichtigste Ziel, nämlich für die Belange der Beschäftigten da zu sein, wird eine faire und erfolgreiche Personalratstätigkeit aber in aller Regel gut gelingen.
Bild: pixabay.com, Andre_Grunden, 2893715Similar Posts: