Patienten können sich auch selbst ins Krankenhaus einweisen
Kassel – Die Krankenkasse muss auch dann für einen Klinikaufenthalt bezahlen, wenn sich der gesetzlich Versicherte selbst eingewiesen hat. Eine Einweisung durch einen Kassenarzt sei nicht erforderlich, urteilte das Bundessozialgericht (AZ: B 1 KR 26/17 R).
Voraussetzung für die Kostenübernahme sei, dass das Krankenhaus zugelassen ist und die Behandlung erforderlich und wirtschaftlich war. Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im verhandelten Fall hatte sich ein Mann selbst ins Krankenhaus eingewiesen und war dort teilstationär behandelt worden. Das Krankenhaus stellte der Krankenkasse die Behandlungskosten von rund 5600 Euro in Rechnung. Die Kasse lehnte die Übernahme ab, weil die Behandlung ohne vertragsärztliche Einweisung erfolgt war. Das Krankenhaus hat aber Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten, entschied das höchste deutsche Sozialgericht.
Dieser Anspruch entsteht den Richtern zufolge unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistungen, wenn sie in einem zugelassen Krankenhaus erbracht wurden und erforderlich und wirtschaftlich waren. Die Einweisung durch den Kassenarzt sei auch außerhalb von Notfällen keine formale Voraussetzung. Die Klinik dürfe Versicherte, die sich ohne Einweisung mit einer akuten Symptomatik vorstellen, nicht einfach wegschicken. Eine davon abweichende Vereinbarung im niedersächsischen Landesvertrag verstoße gegen Bundesrecht.
Fotocredits: Swen Pförtner
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