Ärzte dürfen bei Komplikationsrisiko ungenau bleiben
Frankfurt/Main – Ärzte müssen ihre Patienten vor einer Behandlung, einer Operation etwa, auf Risiken hinweisen. Dabei müssen sie aber keine genauen Prozentzahlen zu Möglichkeiten von Komplikationen liefern.
Ungefähre Begriffe wie «vereinzelt» reichen bei der Aufklärung aus. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 8 U 219/16).
Kläger in dem Fall war ein Mann, der bei Glatteis ausgerutscht war und sich den Oberarm gebrochen hatte. Der Bruch wurde in einer Klinik operiert, vorher bekam der Patient ein Formblatt zur Aufklärung. Darauf stand unter anderem, dass bei der gewählten Methode «vereinzelt» Zwischenfälle möglich seien. Bei der OP kam es dann tatsächlich zu einem solchen Zwischenfall: Der Bruch heilte nicht, es bildete sich ein sogenanntes Falschgelenk. Nach einem zweiten Eingriff war dann alles wieder in Ordnung.
Der Patient klagte auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das Gericht wies das jedoch zurück: Die Ärzte hätten das Komplikationsrisiko mit der Formulierung «vereinzelt» nicht verharmlost. Nach Angaben eines Sachverständigen liege die Wahrscheinlichkeit der Falschgelenk-Bildung bei dem gewählten Eingriff bei etwa 20 Prozent. Einen solchen Wert könne man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als «vereinzelt» bezeichnen.
Grundsätzlich müssten Ärzte ihren Patienten keine genauen Prozentangaben zu Risiken liefern, so das Gericht. Und sie müssen sich bei der Wahl ihrer Worte auch nicht an die exakten Vorgaben halten, die etwa bei der Formulierung von Beipackzetteln gelten: Hier gibt es für Bezeichnungen wie «sehr selten» eine genaue Definition.
Fotocredits: Maurizio Gambarini
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