Reise mit Zug-zum-Flug-Ticket: Veranstalter kann haften
Hannover – Wenn ein Reiseveranstalter die Bahnfahrt zum Flughafen als eigene Leistung bewirbt, ist er auch bei einer Verspätung des Zuges verantwortlich – und muss entsprechende Mehrkosten des Urlaubers erstatten.
Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Az.: 419 C 8989/16), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell». In der Vergangenheit gab es bereits ähnliche Entscheidungen.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Pauschalreise auf die Malediven für zwei Personen im Wert von insgesamt 6474 Euro. Das Paar hatte den Service Zug-zum-Flug mitgebucht. Der Zug nach Frankfurt hatte einen Defekt, die Reisenden verpassten den Flug. Sie mussten sich selbst einen Ersatzflug für den Folgetag buchen und am Flughafen in einem Hotel übernachten. Vom Reiseveranstalter verlangten sie diese Kosten zurück sowie eine Preisminderung für den verlorenen Tag.
Der Veranstalter verwies auf die AGB, wonach die Zugfahrt keine Eigenleistung des Anbieters sei. Die Urlauber seien für die Anreise selbst verantwortlich gewesen. Dem folgte das Gericht nicht. Denn der Veranstalter hatte den Zug im Reiseangebot als eigene Leistung angepriesen und die «Inhaberschaft» der Leistung nahegelegt. Daher sei er auch in der Verantwortung.
Der Kläger und seine Frau bekamen 1636 Euro für die Ersatztickets, 69 Euro für die Übernachtung, 24,50 Euro für Verpflegung sowie 462 Euro für den verlorenen Reisetag zugesprochen.
Fotocredits: Matthias Schrader
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