Kein Anspruch auf Sonderurlaub für die Einschulung

Berlin – Berufstätige Eltern haben meistens keinen Anspruch auf Sonderurlaub für die Einschulung oder den ersten Schultag ihres Kindes. Für wichtige Ereignisse wie die Geburt eines Kindes oder die Beerdigung eines nahen Angehörigen gibt es zwar einen gesetzlichen Freistellungsanspruch.

Die Einschulung gehört nach der gängigen Auffassung aber nicht dazu, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. «Auch wenn das für mich eigentlich nicht nachvollziehbar ist.»

Denkbar ist höchstens, dass sich im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung entsprechende Regeln finden, so der Experte. Das sei aber auch eher die Ausnahme als die Regel. «Und in Arbeitsverträgen gibt es solche Passagen nur sehr selten.» Wer beim ersten Schultag seiner Kinder dabei sein will, muss daher vermutlich einen Urlaubstag opfern.

Immerhin: Wird der Antrag auf diesen Urlaub rechtzeitig abgegeben, dürfen Chefs ihn nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Und auch bei der Erstellung von Dienstplänen haben Eltern einen Anspruch darauf, dass Arbeitgeber und Kollegen Rücksicht auf eine Einschulungsfeier oder den ersten Schultag nehmen.

Fotocredits: Peter Steffen
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(dpa)