Vorverlegung des Rückflugs in die Nacht unzumutbar
Köln – Wenn der Reiseveranstalter den Rückflug in die Nacht vorverlegt, kann der Urlauber den Vertrag kündigen – ihm steht dann die Rückzahlung der Anzahlung, die Erstattung der Versicherungsprämie und eine Entschädigung zu, das entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 133 C 265/15).
Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» über folgenden Fall: Die Kläger hatten eine Pauschalreise nach Zypern im Wert von 4472 Euro gebucht. Eine Klägerin hatte zudem eine Reiserücktrittsversicherung für 219 Euro abgeschlossen. Wegen der Insolvenz der Airline musste der Veranstalter die Kunden auf neue Flüge umbuchen. Der Rückflug sollte nun statt um 14.30 Uhr bereits um 3.50 Uhr in der Nacht starten.
Die Kläger akzeptierten dies nicht und kündigten den Reisevertrag. Sie forderten ihre Anzahlung zurück sowie eine Entschädigung und die Erstattung des Versicherungsprämie. Der Veranstalter dagegen forderte eine Stornogebühr in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises, was unter Berücksichtigung der Anzahlung noch 2907 Euro waren.
Das Gericht gab den Urlaubern Recht. Die Vorverlegung des Rückflugs in die Nacht sei nicht zumutbar und beeinträchtige die Nachtruhe empfindlich. Der im Vertrag vorausgesetzte Nutzen der Reise werde so beeinträchtigt. Eine Kündigung des Reisevertrags und eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent seien angemessen.
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