Veranstalter muss auf zeitnahen Ersatzflug umbuchen

Hannover – Urlauber müssen eine 24-stündige Verspätung ihres Rückflugs nicht hinnehmen. Sie können eigenständig einen früheren Alternativflug buchen und die Kosten dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen.

So entschied das Amtsgericht Hannover, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet. In dem verhandelten Fall wollte der Kläger mit seiner Familie von den Malediven an einem Sonntag zurück nach Deutschland fliegen. Doch der Flug wurde gestrichen. Der Veranstalter teilte den Urlaubern mit, dass diese erst am Folgetag fliegen könnten, also rund 24 Stunden später. Ein früherer Ersatzflug sei nicht zu beschaffen. Der Kläger wollte dies nicht hinnehmen und buchte eigenhändig einen Rückflug noch am gleichen Tag. Die Kosten in Höhe von 2838 Euro forderte er vom Veranstalter zurück. Dieser verweigerte die Zahlung.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Eine Verspätung von 24 Stunden sei ein Reisemangel und übersteige das tolerierbare Maß. Außerdem mussten Vater, Mutter und eine Tochter am Montag arbeiten. Es sei zulässig gewesen, den Mangel selbst zu beseitigen. Der Veranstalter habe die sofortige Abhilfe verweigert. Das Unternehmen hätte die Familie auf einen früheren Rückflug umbuchen müssen (Az.: 568 C 7273/15).

Fotocredits: Gero Breloer
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(dpa)