Kündigung wegen Altersdiskriminierung: Laut Arbeitsrecht unwirksam

Kündigung wegen Altersdiskriminierung: Laut Arbeitsrecht unwirksam

Kündigung wegen Altersdiskriminierung: Laut Arbeitsrecht unwirksamVerfahren wegen Kündigungsschutz gehören zu den am meisten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgetragenen Konflikten vor den Arbeitsgerichten. In einer Gesellschaft, die zusehends altert und in der die Notwendigkeit des längeren Arbeitens immer öfter propagiert wird, ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Sommer dieses Jahres besonders bemerkenswert.



Kündigungsschutz: Zuspruch in dritter Instanz

Laut Urteil vom 23. Juli 2015 (6 AZR 457/14) hat die Kammer die Kündigung einer Arbeitnehmerin für unwirksam erklärt, da diese altersdiskriminierend ist. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Eine Gemeinschaftspraxis hatte einer 65 Jahre alten medizinisch-technischen Assistentin, die dort im Labor tätig war, gekündigt. Begründet wurde die Kündigung seitens des Arbeitgebers unter anderem damit, dass medizinisch-technischen Assistentin aufgrund ihre Alters mittlerweile pensionsberechtigt sei. Die Arbeitnehmerin nahm das nicht hin und klagte dagegen. In dritter Instanz erhielt sie vor dem Bundesarbeitsgericht Recht. Die Begründung: Kündigt ein Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer zwischenzeitlich Anspruch auf die gesetzliche Altersrente hat, ist diese Praxis als altersdiskriminierend zu werten: Die Kündigung ist aus diesem Grunde unwirksam.

Verweis zurück ans Landesarbeitsgericht

Zuvor hatte Gemeinschaftspraxis in den zwei vorhergehenden Instanzen Recht erhalten. Sowohl das Arbeitsgericht Leipzig als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen hatten beide argumentiert, dass der Hinweis auf die Pensionsberechtigung lediglich dazu diente, eine freundliche, verbindliche Formulierung zu finden. Der eigentliche Grund der Kündigung sei aber betriebsbedingt: Wie in der Kündigung erwähnt, fielen nach einer Umstrukturierung der Praxis zirka 70 bis 80 Prozent der bisher anfallenden Laborarbeit weg. Dieser Argumentation wollte das Bundesarbeitsgericht nicht folgen. Es verwies die Entscheidung zurück ans Landesarbeitsgericht, damit dieses die Höhe des Entschädigungsanspruchs festsetzt.

Mangelnder Beweis für nichtvorliegende Altersdiskriminierung

Die Rechtsanwältin Ina Koplin, Spezialistin für Arbeitsrecht, erklärt das Urteil so: Zwar stützte sich die Kündigung durch den Entfall der Laborleistungen auf betriebsbedingte Gründe, jedoch hat der Arbeitgeber keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der ‚Pensionsberechtigung‘ zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt. Zudem ist an dem Urteil noch Folgendes interessant: Da es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb mit lediglich fünf Arbeitnehmerinnen handelt, gilt für ihn gemäß § 23 KSchG kein Kündigungsschutz. Die Folge: Hätte die Praxis bei der Kündigung ausschließlich mit betriebsbedingten Gründen argumentiert, wäre die Kündigung vor Gericht wahrscheinlich rechtskräftig anerkannt worden. Allerdings müssen auch Kleinbetriebe beachten, dass bei Kündigungen ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme anzuwenden ist.


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